Satzung des Vereins

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1.1. Der Verein trägt den Namen
    „Landwirtschaft verbindet Bayern e.V”.

    1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    1.3. Der Verein hat seinen Sitz in 84381 Johanniskirchen, St.-Andreas-Straße 1.

    1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Aufgaben

    2.1. Der Verein „Landwirtschaft verbindet Bayern e. V.“ vertritt als Berufsverband der
    Land- und Forstwirte die allgemeinen wirtschaftlichen und ideellen Interessen der
    Land- und Forstwirte in Bayern. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine
    eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
    Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
    des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.

    2.2. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
    a) Förderung von Interessen der Landwirtschaft
    b) Vertretung der Interessen von Landwirten in der Öffentlichkeit, bei
    Kundgebungen, Publikationen, in sozialen Medien
    c) Organisation von Kundgebungen
    d) Vertretung der Interessen bei Gesetzgebung, bei Maßnahmen des
    Staates, seiner Behörden, seiner Körperschaften und Gesellschaften auf EU-, Bundes-, Landes- oder Kommunalebene
    e) Vertretung von Interessen der Landwirtschaft bei und gegenüber
    Landwirtschafts- und Nichtlandwirtschaftsorganisationen

    2.3. Der Vereinszweck wird erfüllt hauptsächlich durch öffentliche
    Veranstaltungen und Publikationen.
    Er setzt sich für eine umweltbewusste, marktfähige, zukunftsorientierte und
    tierwohlgerechte Landwirtschaft ein.
    Der Verein setzt sich für einen aktiven Dialog mit der Bevölkerung ein, um der Menschen wieder ein positives Verständnis für die Landwirtschaft zu vermitteln.
  1. Mitgliedschaft

    3.1. Der Verein „Landwirtschaft verbindet Bayern e.V.” hat ordentliche Mitglieder,
    welche natürliche als auch juristische Personen sein können und
    Fördermitglieder.

    3.2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder auf Basis der Satzung des Vereins.

    3.3. Der Aufnahme Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
    entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

    3.4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
    Geschäftsjahres beendet werden. Die Austritterklärung erfolgt schriftlich an
    den Vorstand des Vereins. Die Beitragspflicht endet zum Ende des
    Geschäftsjahres mit der Mitgliedschaft.

    3.5. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten
    dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag aus dem Verein
    ausgeschlossen werden. Dies muss die Gesamtvorstandschaft mit einer
    Mehrheit von mindestens zwei Drittel bestimmen.

    3.6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person oder der
    Auflösung der juristischen Person. Ebenso endet die Mitgliedschaft mit dem
    Austritt des Mitgliedes, der Löschung des Vereins im Vereinsregister oder auf
    Beschluss des Gesamtvorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
    Mitglieder.

    3.7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf
    das Vermögen des Vereins oder Teile davon.
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    4.1. Es besteht das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

    4.2. Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

    4.3. Das Mitglied ist verpflichtet, seinen gültigen Wohnort anzugeben und
    Veränderungen schriftlich mitzuteilen.

    4.4. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Vereinssatzung.
  1. Fördermitglieder

    5.1. Fördermitglieder erkennen die Vereinsatzung an und werden über
    Veranstaltungen und Publikationen informiert. Es besteht kein Recht auf
    Teilnahme.

    5.2. Fördermitglieder sind bei Mitgliederversammlungen zu laden und haben
    ein Recht auf Teilnahme, jedoch kein Stimmrecht.

    5.3. Das Fördermitglied ist zur Zahlung der von ihm zugesagten Beiträge
    verpflichtet.

    5.4. Vor Antragstellung eines Fördermitglieds muss explizit hingewiesen werden, dass
    sie keine Stimmrecht haben.

    5.5. Ergänzung zur Wahrung der Neutralität sind Parteien von der Fördermitgliedschaft
    ausgeschlossen.
  1. Beitrag und Finanzierung

    6.1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, deren
    Höhe durch den Gesamtvorstand entschieden wird sowie auf freiwillige Finanzierungsbeiträge der Fördermitglieder.

    6.2. Bei Beschaffung von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand über die
    Investition.

    6.3. Im Rahmen der Gründung bezahlen die Mitglieder aus den bayerischen
    Regierungsbezirken jeweils 1.000,00 EUR pro Regierungsbezirk als
    Gründungsbeitrag.
  1. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind die (erweiterte) Vorstandschaft und die
    Mitgliederversammlung.
  • Vorstand

    8.1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
    die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands
    können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
    endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
    vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist
    zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur
    Wahl seines Nachfolgers im Amt.

    8.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
    verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
    Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in
    den Vorstand zu wählen.

    8.3. Der Vorstand ist das von den Mitgliedern gewählte Organ zur Verwaltung
    und Leitung des Vereins.

    8.4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/den
    -Vorsitzenden (1),
    -Stellvertreter (bis zu 3),
    -Schatzmeister (1),
    -Schriftführer (1) und
    -jeweils zwei Beiräten aus den Regierungsbezirken

    Bezüglich Schatzmeister und Schriftführer sollten Stellvertreter gewählt werden, die Stellvertreter sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jeweils die anwesenden zwei Beiräte oder ihre Stellvertreter (2 Stimmen pro Regierungsbezirk) erhalten ein Stimmrecht, nicht nur der erste Beirat (1 Stimme pro Regierungsbezirk). Es soll keine Enthaltung geben. Änderungen der jeweiligen Beiräte in den Regierungsbezirken sind unverzüglich namentlich dem Vorstand zu melden.
  1. Vertretung im Rechtsverkehr

    Vorstand im Sinn von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter.. Sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  1. Aufgaben des Vorstands

    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
    der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
    Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
    Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes
    Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die
    notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
  1. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    11.1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
    oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine
    Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder
    anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einem Ersatztermin
    geladen werden mit mindestens zwei Wochen Abstand, wobei die
    Beschlussfähigkeit dann auch ohne Erreichen des Quorums gegeben ist. Bei
    der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Abhaltung einer
    Onlinesitzung oder telefonischen Beschlussfassung ist zulässig. Auf Antrag ist
    auch mit einfacher Mehrheit die Fassung von Umlaufbeschlüssen zulässig.

    11.2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
    Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
    Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  1. Kassenprüfer/-in

    12.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
    Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören
    dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

    12.2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
    der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre
    Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht
    vorzulegen.

    12.3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem
    Vorstand berichten.
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
    Angelegenheiten;
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    d) die Entgegennahme des Jahresberichts/Kassenberichts und die Entlastung des
    Vorstands,
    e) die Auflösung des Vereins.
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung

    14.1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
    ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
    schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
    unter Angabe der Tagesordnung.

    14.2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
    spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
    schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
    entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
    nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
    gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
    Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung
    des Vereins zum Gegenstand haben.

    14.3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
    wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein
    Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe beantragt. Dieses Recht haben auch Fördermitglieder.
  1. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei
    dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
    Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
    Versammlungsleiter geleitet.

    15.2. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
    Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine
    Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
    Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins
    der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.

    15.3. Wahlen erfolgen öffentlich, wenn nicht mindestens 10 % der Mitglieder eine
    geheime Wahl fordern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    15.4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
    ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom
    Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll innerhalb von 4
    Wochen veröffentlicht werden.
  1. Haftungsbeschränkung

    16.1. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Organ- oder Amtsträger, deren
    Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
    Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
    Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    16.2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
    Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des
    Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
    Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

    16.3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem
    fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten und der Vereinsmitglieder des Vereins.

    16.4. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
  1. Auflösung und Liquidierung

    17.1. Über die Auflösung/Liquidierung des Vereins entscheidet die
    Mitgliedervollversammlung auf Antrag des Vorstandes per vier Fünftel
    Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt per Geheimwahl.

    17.2. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen,
    landwirtschaftlichen Organisation zu. Die Entscheidung über die
    Zuwendung fällt der Vorstand.



Eitensheim, den 05.06.2020


Landwirtschaft verbindet Bayern e.V. in Gründung