- Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen
„Landwirtschaft verbindet Bayern e.V”.
1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in 84381 Johanniskirchen, St.-Andreas-Straße 1.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Zweck und Aufgaben
2.1. Der Verein „Landwirtschaft verbindet Bayern e. V.“ vertritt als Berufsverband der
Land- und Forstwirte die allgemeinen wirtschaftlichen und ideellen Interessen der
Land- und Forstwirte in Bayern. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.2. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
a) Förderung von Interessen der Landwirtschaft
b) Vertretung der Interessen von Landwirten in der Öffentlichkeit, bei
Kundgebungen, Publikationen, in sozialen Medien
c) Organisation von Kundgebungen
d) Vertretung der Interessen bei Gesetzgebung, bei Maßnahmen des
Staates, seiner Behörden, seiner Körperschaften und Gesellschaften auf EU-, Bundes-, Landes- oder Kommunalebene
e) Vertretung von Interessen der Landwirtschaft bei und gegenüber
Landwirtschafts- und Nichtlandwirtschaftsorganisationen
2.3. Der Vereinszweck wird erfüllt hauptsächlich durch öffentliche
Veranstaltungen und Publikationen.
Er setzt sich für eine umweltbewusste, marktfähige, zukunftsorientierte und
tierwohlgerechte Landwirtschaft ein.
Der Verein setzt sich für einen aktiven Dialog mit der Bevölkerung ein, um der Menschen wieder ein positives Verständnis für die Landwirtschaft zu vermitteln.
- Mitgliedschaft
3.1. Der Verein „Landwirtschaft verbindet Bayern e.V.” hat ordentliche Mitglieder,
welche natürliche als auch juristische Personen sein können und
Fördermitglieder.
3.2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder auf Basis der Satzung des Vereins.
3.3. Der Aufnahme Antrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3.4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres beendet werden. Die Austritterklärung erfolgt schriftlich an
den Vorstand des Vereins. Die Beitragspflicht endet zum Ende des
Geschäftsjahres mit der Mitgliedschaft.
3.5. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten
dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dies muss die Gesamtvorstandschaft mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Drittel bestimmen.
3.6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person oder der
Auflösung der juristischen Person. Ebenso endet die Mitgliedschaft mit dem
Austritt des Mitgliedes, der Löschung des Vereins im Vereinsregister oder auf
Beschluss des Gesamtvorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
Mitglieder.
3.7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf
das Vermögen des Vereins oder Teile davon.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Es besteht das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
4.2. Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
4.3. Das Mitglied ist verpflichtet, seinen gültigen Wohnort anzugeben und
Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
4.4. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Vereinssatzung.
- Fördermitglieder
5.1. Fördermitglieder erkennen die Vereinsatzung an und werden über
Veranstaltungen und Publikationen informiert. Es besteht kein Recht auf
Teilnahme.
5.2. Fördermitglieder sind bei Mitgliederversammlungen zu laden und haben
ein Recht auf Teilnahme, jedoch kein Stimmrecht.
5.3. Das Fördermitglied ist zur Zahlung der von ihm zugesagten Beiträge
verpflichtet.
5.4. Vor Antragstellung eines Fördermitglieds muss explizit hingewiesen werden, dass
sie keine Stimmrecht haben.
5.5. Ergänzung zur Wahrung der Neutralität sind Parteien von der Fördermitgliedschaft
ausgeschlossen.
- Beitrag und Finanzierung
6.1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, deren
Höhe durch den Gesamtvorstand entschieden wird sowie auf freiwillige Finanzierungsbeiträge der Fördermitglieder.
6.2. Bei Beschaffung von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand über die
Investition.
6.3. Im Rahmen der Gründung bezahlen die Mitglieder aus den bayerischen
Regierungsbezirken jeweils 1.000,00 EUR pro Regierungsbezirk als
Gründungsbeitrag.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die (erweiterte) Vorstandschaft und die
Mitgliederversammlung.
- Vorstand
8.1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands
können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur
Wahl seines Nachfolgers im Amt.
8.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in
den Vorstand zu wählen.
8.3. Der Vorstand ist das von den Mitgliedern gewählte Organ zur Verwaltung
und Leitung des Vereins.
8.4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/den
-Vorsitzenden (1),
-Stellvertreter (bis zu 3),
-Schatzmeister (1),
-Schriftführer (1) und
-jeweils zwei Beiräten aus den Regierungsbezirken
Bezüglich Schatzmeister und Schriftführer sollten Stellvertreter gewählt werden, die Stellvertreter sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jeweils die anwesenden zwei Beiräte oder ihre Stellvertreter (2 Stimmen pro Regierungsbezirk) erhalten ein Stimmrecht, nicht nur der erste Beirat (1 Stimme pro Regierungsbezirk). Es soll keine Enthaltung geben. Änderungen der jeweiligen Beiräte in den Regierungsbezirken sind unverzüglich namentlich dem Vorstand zu melden.
- Vertretung im Rechtsverkehr
Vorstand im Sinn von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter.. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
- Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes
Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die
notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
- Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
11.1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine
Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einem Ersatztermin
geladen werden mit mindestens zwei Wochen Abstand, wobei die
Beschlussfähigkeit dann auch ohne Erreichen des Quorums gegeben ist. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Abhaltung einer
Onlinesitzung oder telefonischen Beschlussfassung ist zulässig. Auf Antrag ist
auch mit einfacher Mehrheit die Fassung von Umlaufbeschlüssen zulässig.
11.2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Kassenprüfer/-in
12.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
12.2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre
Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht
vorzulegen.
12.3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem
Vorstand berichten.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten;
a) Änderungen der Satzung,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts/Kassenberichts und die Entlastung des
Vorstands,
e) die Auflösung des Vereins.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
14.1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
14.2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand haben.
14.3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. Dieses Recht haben auch Fördermitglieder.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
15.2. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins
der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.
15.3. Wahlen erfolgen öffentlich, wenn nicht mindestens 10 % der Mitglieder eine
geheime Wahl fordern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
15.4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll innerhalb von 4
Wochen veröffentlicht werden.
- Haftungsbeschränkung
16.1. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und Organ- oder Amtsträger, deren
Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
16.2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
16.3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem
fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten und der Vereinsmitglieder des Vereins.
16.4. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
- Auflösung und Liquidierung
17.1. Über die Auflösung/Liquidierung des Vereins entscheidet die
Mitgliedervollversammlung auf Antrag des Vorstandes per vier Fünftel
Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt per Geheimwahl.
17.2. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen,
landwirtschaftlichen Organisation zu. Die Entscheidung über die
Zuwendung fällt der Vorstand.
Eitensheim, den 05.06.2020
Landwirtschaft verbindet Bayern e.V. in Gründung