Liebe Kolleginnen und Kollegen,
LSV-Bayern konnte, wie auch die anderen Fachverbände und Landwirtschaftlichen Vereine, eine Stellungnahme zu der Verbändeanhörung erstellen. Durch die Fachgruppen der einzelnen Regierungsbezirke wurden die einzelnen Punkte ausgearbeitet und anschließend im folgenden Schreiben zusammengefasst.
Die Ausarbeitung selbst wurde dann am 2.12.2020 dem Landwirtschaftsministerium übergeben.
Folgendes Schreiben wurde dem Ministerium vorgelegt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die ausgearbeitete Stellungnahme zur Verbändeanhörung bezüglich der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung von Landwirtschaft verbindet Bayern e.V.
Vorblatt:
1) Die Landwirtschaft begrüßt jegliche Maßnahme zur Verbesserung der Wasserqualität. Jedoch ist dies auf eine wissenschaftliche Basis zu stellen. Die Grundlagen der AVDüV (z.B. Messstellen, Einstufung in belastete/unbelastete Gebiete…) müssen eindeutig wissenschaftlich begründet sein. Unter anderem ergeben sich folgende Anmerkungen und Forderungen:
- Grundsätzlich muss das Verursacherprinzip gelten. Zudem sind Zweck und Erfolg/Nutzen der Maßnahmen im Voraus fachlich zu belegen, da sonst zu befürchten ist, dass die festgelegten Schritte keine Verbesserung in den nächsten vier Jahren bewirken.
- Hält das Messstellennetz einer wissenschaftlichen Überprüfung stand, z. B. in Punkto gesetzliche Vorgaben und wissenschaftlichen Anforderungen an Messstellen und ist es repräsentativ für das jeweilige Gebiet?
Wie kommen beispielsweise teils einzelne roten Flächen zustande, welche dann von nicht belasteten umringt sind (oder auch andersrum)?
- Unschlüssigkeit besteht auch darüber, wie Flächen in Grundwasserkörper eingebunden sind. Es wurden scheinbar Gemarkungsgrenzen oder einfach Straßen zur Unterteilung von Grün/Gelb/Rot verwendet.
- Es wird eine vollständige Transparenz bei der Probenahme der Messstellen gefordert. Das Verfahren und die Daten müssen offengelegt werden, auch die Prüfprotokolle.
- Das Verfahren zur Modellierung der Nitrat- und Phosphatkulisse muss im Detail offengelegt werden.
- Sollte der Ausbau des Messstellennetztes nicht bis zum 31.12.2024 in der geforderten Form vorliegen, dürfen nicht die Landwirte die Leidtragenden sein, indem Gebiete rot werden.
- Messwerte neuer Stützmessstellen müssen immer sofort berücksichtigt werden. Werden Messtellen z. B. auf Grund baulicher oder sonstiger Mängel aus dem Messnetz genommen, muss sofort und nicht erst zum 31.12.2024 eine Neuberechnung und Neubewertung des kompletten Grundwasserkörpers stattfinden und ggf. entsprechende Gebiete sofort aus der Roten Gebietskulisse genommen werden.
- Wenn genügend Brunnen mit niedrigen Nitratwerten in einem Grundwasserkörper liegen, dann darf ein einzelner nicht den ganzen Grundwasserkörper rot einfärben, insbesondere wenn es auch noch außerlandwirtschaftliche Eintragsquellen gibt.
- Bei überhöhten Messwerten sind verpflichtend die außerlandwirtschaftlichen Einflüsse zu prüfen (z. B. durch Messung von Co-Stoffen, wie Coffein oder Hormone und Arzneien aus der Humanmedizin)
- Liegen mehrere Messwerte für einen Brunnen vor, dann muss der Durchschnitt und nicht der Höchstwert gelten, vor allem, wenn dieser im Vergleich zu den anderen unplausibel hoch ist.
- Offenlegung aller verwendeten Messstellen (inkl. Stützmessstellen) und aller dazu gehörigen Unterlagen
(z. B. Prüfprotokolle).
- Stützmessstellen: Bevorzugt müssen in Gebieten, in denen sowie zu wenige Messstellen vorhanden sind, Stützmessstellen zeitnah in die Kulisse aufgenommen werden.
- Grundsätzlich sollte aufgrund fehlender oder mangelhafter Messstellen, sowie wegen der Aufnahme neuer Messstellen, eine Überprüfung und die daraus resultierende Anpassung der AVDüV nicht erst in 4 Jahren, sondern bereits in 1-2 Jahren erfolgen
- Es fehlt in der Ausarbeitung der AVDüV, ob durch die alleinige Umsetzung derselben, die Umweltziele der EG WRRL zu erreichen sind.
2) Die Auswirkungen, der durch die AVDüV beschlossenen Vorgaben und Maßnahmen, sind wissenschaftlich zu begleiten. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
- Wer begleitet in den kommenden Jahren die Auswirkungen der AVDüV wissenschaftlich und prüft die Sinnhaftigkeit bzw. den Erfolg oder Misserfolg der aktuell geplanten Maßnahmen?
- Was passiert, wenn sich trotz der neuen AVDüV die Nitrat- und Phosphatbelastungen kurzfristig (sprich innerhalb weniger Jahre) nicht verbessern? Aufgrund der langen Zeiträume, die vor allem Veränderungen der Nitratwerte im Grundwasser benötigen, sind diese auch realistischerweise nicht zu erwarten. Werden dann – trotz des Wissens um die benötigten langen Veränderungszeiträume – die nächsten Verschärfungen für die Landwirtschaft beschlossen (analog dem kurzen Zeitraum zwischen den Verschärfungen der DüV`s)?
- Obwohl durch die Vorgaben der DüV bzw. AVDüV deutliche Reduzierungen der landwirtschaftlichen Einträge von Nitrat und Phosphat in die Gewässer zu erwarten sind, werden diese durch gleichbleibende oder sogar steigende Einträge aus anderen Quellen teilweise verwässert bzw. aufgehoben. Wie wird der Einfluss der anderen Quellen bei der erneuten Überprüfung in 4 Jahren berücksichtigt, damit die alleinige Schuld nicht bei der Landwirtschaft verbleibt?
3) Es ist eine Feststellung notwendig, dass die Landwirtschaft nicht der alleinige Verursacher von Nitratanteilen im Grundwasser und Phosphatanteilen in Oberflächengewässern ist. Zudem ergeben sich folgende Anmerkungen und Feststellungen:
- Welchen Beitrag müssen die anderen Beteiligten leisten, die Nitrat- und Phosphateinträge ins Grund- bzw. Oberflächenwasser verursachen?
- Wie soll in Punkto Phosphat, vor allem bei sehr geringem Anteil der Belastung durch die Landwirtschaft (teils nur 20% Anteil an Belastung) 100%ige Verbesserung des Oberflächenwassers bewirkt werden?
- Eine Verbesserung des Grundwassers (bzgl. Nitrat) benötigt einen Zeitraum von mindestens 20-40 Jahren. Auch eine Verbesserung der Oberflächengewässer bzgl. Phosphat ist nicht innerhalb kurzer Zeit zu erwarten. Welche Werte sind hier überhaupt realistischerweise bis 2024 bezüglich Nitrat und Phosphat zu erwarten?
4) Um eine verursachergerechte Binnendifferenzierung zu erreichen, müssen alle Messungen, Berechnungen und Modelle möglichst kleinräumig erfolgen. Unter anderem ergeben sich folgende Anmerkungen und Forderungen:
- Die Offenlegung der kompletten Modellierung/Berechnungen, inkl. der zugrunde gelegten Daten (z. B. Viehdichten, N-Salden…) bzw. in wie weit die Daten regionalisiert wurden, um eine verursachergerechte Binnendifferenzierung zu erhalten sowie eine Plausibilisierung der Daten zu ermöglichen.
- Einzelbetriebliche Ausnahmen für bereits vorbildlich wirtschaftende Betriebe müssen möglich sein.
5) Vertragsverletzungsverfahren der EU betrifft nur die Nitratkulisse. Warum wurde ohne triftigen Grund zusätzliche eine Phosphatkulisse mit entsprechenden Auflagen erstellt?
B Lösung:
C Alternativen:
Wurden überhaupt Alternativen geprüft und wenn ja welche und mit welchem Ergebnis? Pauschale Feststellung, dass es keine Alternativen gibt, entspricht nicht der Realität. Es gibt immer Alternativen!
D Kosten und Nutzen:
1) Allgemein ist die Berechnung der zugrunde gelegten zusätzlichen Kosten offenzulegen. Viele Kostenpositionen sich aus Sicht des LSV nur unzureichend oder überhaupt nicht berücksichtigt, u. a.:
- Hoher Kosten/Zeitaufwand für die schlagbezogene 170kg N/ha Regelung (vor allem in kleinstrukturierten Regionen)
- Zusätzliche Kosten für Beratung, da von Landwirt alleine kaum noch zu verstehen und vom AELF nicht mehr ausreichend geleistet.
- Zusätzliche Kosten für neue Ausbringtechnik (z. B. Ausbringung in Stehendem Mais notwendig bzw. höhere Schlagkraft erforderlich, da Ausbringungszeitraum drastisch verkürzt).
- Zusätzliche Kosten für Anstieg der Bodenerosion, wenn sich Mulchsaat (auf Grund fehlender Düngung in den Roten Gebieten) nur noch unzureichend entwickelt und damit keinen ausreichenden Erosionsschutz mehr bietet.
- Zusätzliche Kosten für neue Sätechnik (Mulchsaat bei Kleinsämereinen, wie Gemüsebau, bisher kaum verbreitet)
- Zusätzliche Kosten für Landwirte, aber auch der Gesellschaft durch Humusabbau der Flächen, was bei reduzierter Düngung (insbesondere Wirtschaftsdünger und Düngung der Zwischenfrüchte) zu erwarten ist. Durch den Humusabbau ergibt sich auch eine Verschlechterung der CO2-Bilanz, was den Klimazielen widerspricht.
- Entwertung der Flächen…
- Zusätzlich Kosten für die Verwendung bestimmter Programme, da es teils keine Akzeptanz von in den Betrieben bereits vorhanden, digital geführten Ackerschlagkarteien gibt.
- Wo bleibt die Berücksichtigung der massiven Wettbewerbsverzerrung zwischen den Grünen bzw. Nichtgrünen Gebieten?
- Wo wird der sogenannte Bürokratieabbau berücksichtigt? Die AVDüV ist für die Landwirte mit einem enormen bürokratischen Aufwand verbunden.
- Kosten für die Ertragsreduzierung durch verminderte Düngung
- Kosten für erhöhten Flächenbedarf zur Gülleausbringung bzw. Bestandsreduktion bei Tierhaltern und Biogasbetrieben in roten Gebieten.
2) Anmerkungen zur Roten Gebietskulisse
- Verpflichtende Zwischenfrucht Ansaat im September ist zu spät, da je nach Witterung nur mehr geringer Aufwuchs und Wurzelbildung erfolgt und somit wenig Erfolg bringt (Stickstoffbindung, Errosionsschutz). Änderung auf Vorfruchträumung vor dem 01. September statt bisher 1. Oktober (alternativ 10. Oder 15. September) oder Bezug auf Vorfrucht (Getreide, Öl und Eiweißfrüchte).
- Begrünung sollte ab 15.11. (nicht erst ab 15.01 wie in der aktuellen Fassung) eingearbeitet werden dürfen. Als Vergleich sollten Verträge von Wasserversorgern mit Landwirten in Wasserschutzgebieten herangezogen werden (Beispiel: Wasserschutzgebiet Stadt Straubing), die dies erlauben, da der Aufwuchs bis dahin den Stickstoff im Boden gebunden hat und auch nach der Einarbeitung diesen ausreichend bis ins Frühjahr speichert. Dies ist nachweislich erfolgreich seit etwa 30 Jahren im o. g. Gebiet.
- Unschlüssig sind auch die unterschiedlichen Festlegungen von benachbarten Einzelflächen, nach den bisher vorliegenden Excel-Tabellen.
3) Anmerkungen zur gelben Gebietskulisse
- Verpflichtende Zwischenfrüchte erschweren zusätzlich mechanische Unkraut- und Schädlingsbekämpfung (z.B. Wurzelunkräuter oder Drahtwurm), wodurch sich wiederum der erforderliche Pflanzenschutzeinsatz erhöht.
- „Eutrophierte (gelbe) Gebiete“ sind großflächig ausgewiesen, unabhängig davon, ob die jeweiligen Flächen überhaupt einen Anschluss an Oberflächengewässer haben bzw. im Einzugsgebiet des belasteten Oberflächengewässers liegen. Wie sollen die zahlreichen Flächen, die aktuell in der Gelben Kulisse vorhanden sind, aber keinen Anschluss an die belasteten Oberflächengewässer haben, zur Reduktion des Phosphats derselbigen beitragen?
- Datengrundlagen der Einstufung, wie Messergebnisse der belasteten Gewässer bzw. auch eine amtliche Gewässerkarte der relevanten Gewässer fehlen, wie auch schon bei der Festlegung der Gewässerrandstreifen aufgrund des Bienen-Volksbegehrens.
- Weiter fehlt auch das Verursacherprinzip. Einleitende Kläranlagen in diesen Bereichen und deren Werte sind nicht veröffentlicht bzw. auch nicht die entsprechend Protokolle in denen dokumentiert ist, wie und wann Proben gezogen wurden/werden?
- Die Gewässerkulisse der eutrophierten (gelben) Gebiete sollten mit der Oberflächengewässerkarte vom Bienen-Volksbegehren gleich sein.
4) Laut den vorliegenden Unterlagen sind Kosten für Verbraucher/Unternehmen bzw. Auswirkungen auf Einzelpreise nicht zu erwarten. Man geht also davon aus, dass die Kosten der AVDüV von der Landwirten alleine getragen werden. Diese Kosten treffen aber nicht die gesamte Landwirtschaft, sondern nur die in den Roten Gebieten. Da die betroffenen Landwirte alleine auf den Kosten sitzen bleiben, wird dies zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung in den Roten Gebieten führen, mit allen bekannten negativen Konsequenzen (z. B. Betriebsaufgaben vor allem der kleinbäuerlichen Betriebe).
§ 1
Mit Nitrat belastete
Laut Unterlagen erfolgt die Umsetzung und Finanzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel bzw. bleiben künftigen Haushaltsverhandlungen vorbehalten. Dazu ist anzumerken:
1) Sofern nicht ausreichend Geld zur Umsetzung vorhanden ist, werden die entsprechenden Gebiete ROT! Die Landwirtschaft wäre somit, obwohl nicht der Verursacher, der Leidtragende.
2) Das benötigte Geld darf der Landwirtschaft, neben den sowieso bereits aus den Maßnahmen der AVDüV zu tragenden Kosten, nicht noch zusätzlich aus der Förderungssäule oder den Töpfen der AELF`s entzogen werden. Es darf auch keine sonstige Herausnahme aus dem Landwirtschaftshaushalt erfolgen.
§ 2
Eutrophierte Gebiete
1) Abs.2 Nr.1a: Der Bezugspunkt zum Messen des Gewässerabstands fehlt. Aus Vereinfachungsgründen sollte der Gewässerabstand analog dem Artenschutzvolksbegehren festgelegt werden.
2) Die Düngung bei Zweitfrüchten mit Futternutzung muss neben der Verwertung über Tiermägen auch für die Verwertung in Biogasanlagen freigegeben werden. Für eine Nährstoffverlagerung spielt die Verwertung des abgefahrenen Aufwuchses keine Rolle. Somit ist dies fachlich nicht zu begründen.
§ 3
Abweichende Anforderungen
Eine reduzierte Düngung (insbesondere mit Wirtschaftsdünger) und vor allem das Düngeverbot für Zwischenfrüchte widersprechen dem Ziel des Humusaufbaus zur CO2-Bindung und somit dem Klimaschutz.
Um die Landwirte bei der Umsetzung der AVDÜV zu unterstützen und Entscheidungsgrundlagen zu liefern, müssen Versuche der Landesanstalt für Landwirtschaft so angepasst werden, dass sie den zukünftigen Vorgaben in den roten Gebieten entsprechen. Das heißt, die Versuche müssen auf langjährig unterdüngten Flächen angelegt werden, wie sie auch der zukünftigen Praxis in den roten Gebieten entsprechen, und nicht wie bisher, auf in den Vorjahren optimal gedüngten Flächen. Die zur Zeit erzielten Ergebnisse entsprechen nicht der Realität.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Aufgrund des Umfangs der DüV- bzw. AVDüV-Vorschriften, sowie der komplexen Materie und der fehlenden Validierung der Messstellen, sollte den Landwirten bei erstmaligen Verstößen nur eine Verwarnung ohne Sanktion auferlegt werden.
Begründung
B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung
C. Zu den einzelnen Vorschriften:
Der Verein Landwirtschaft verbindet Bayern e.V. bedankt sich im Voraus für die Bearbeitung und Berücksichtigung der Stellungnahme zur AVDüV.
Mit freundlichen Grüßen
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Rainer Seidl, 1.Vorstand
Ein Kommentar zu “Die Verbändeanhörung zur AVDüV 2020”